B
e s c h l u s s
des
Römischen Reichsrat der hochwohlgeborenen
Römischen
Reichsgrafschaft von Wagner
Aktenzahl
001 / 04 01.
Januar 2004
I.
Jeder Gast auf
Gaycastle, Theater der Emotionen, unterzeichnet bei seinem
Eintritt in das Anwesen einen sogenannten Künstlervertrag, in
welchem er als Teil seiner Theaterrolle die Gerichtsbarkeit des
Römischen Reichsrat für die Dauer seines Aufenthalts (Spielzeit)
zur Gänze anerkennt.
II.
Gaycastle
unterscheidet in seiner unendlich strengen Güte nachfolgende
3.
Gruppen der Körperstrafen für submissive Gäste:
1. Römische Strafe
(schweres Vergehen);
2.
Herrenrechtliche Strafe
(mittleres Vergehen);
3.
häuslich züchtigende Strafe(leichtes Vergehen).
Zusätzlich
werden alle vorgenannten Gruppen nochmals im Unterpunkt
in
eine öffentlich (a) oder geheim (b) vollstreckte Strafe
1a.
/ 1b. / 2a. / 2b. / 3a. / 3b gegliedert und geurteilt.
III.
Der Römische Reichsrat
unterschiedet zwischen der hohen Gerichtsbarkeit in vollständiger
Beschlussfassung jeden Donnerstag währen der Festspielzeit und
der niederen Gerichtsbarkeit in der Obhut aller Burgherren, welche
nur mit Punkt 3. der häuslich züchtigenden Strafe in ihrer
Anwendung konform geht.
IV.
V.
Der jeweils submissive
Gast hat die Möglichkeit der freien Entscheidung, die vom
Römischen Reichsrat verhängte Körperstrafe bedingungslos
anzunehmen, oder nach Urteilsfindung des Rates binnen 30 Minuten
das Anwesen der Römischen Reichsgrafschaft von Wagner zu
verlassen.
Als unumgängliche
Folge der Ablehnung ergeht eine direkte Anwesenheitssperre auf
Gaycastle, betreffend des submissiven Gastes, für mindestens drei
Jahre Festspielzeit.