Körperstrafen auf Gaycastle

  B e s c h l u s s

 des Römischen Reichsrat der hochwohlgeborenen

Römischen Reichsgrafschaft von Wagner

 

Aktenzahl 001 / 04           01. Januar 2004

I.

   Jeder Gast auf Gaycastle, Theater der Emotionen, unterzeichnet bei seinem Eintritt in das Anwesen einen sogenannten Künstlervertrag, in welchem er als Teil seiner Theaterrolle die Gerichtsbarkeit des Römischen Reichsrat für die Dauer seines Aufenthalts (Spielzeit) zur Gänze anerkennt.

II.

Gaycastle unterscheidet in seiner unendlich strengen Güte nachfolgende

3. Gruppen der Körperstrafen für submissive Gäste:

 

1.        Römische Strafe                     (schweres Vergehen);

2.        Herrenrechtliche Strafe      (mittleres Vergehen);

3.         häuslich züchtigende Strafe(leichtes Vergehen).

 

Zusätzlich werden alle vorgenannten Gruppen nochmals im Unterpunkt

in eine öffentlich (a) oder geheim (b) vollstreckte Strafe

1a. / 1b. / 2a. / 2b. / 3a. / 3b gegliedert und geurteilt.

 III.

   Der Römische Reichsrat unterschiedet zwischen der hohen Gerichtsbarkeit in vollständiger Beschlussfassung jeden Donnerstag währen der Festspielzeit und der niederen Gerichtsbarkeit in der Obhut aller Burgherren, welche nur mit Punkt 3. der häuslich züchtigenden Strafe in ihrer Anwendung konform geht.

IV.

   Der jeweils submissive Gast ist nach ergangenem Ratsbeschluss betreffend seinem Vergehen als Delinquent zu bezeichnen; für den Zeitraum, bis die vom Römischen Reichsrat geurteilte Körperstrafe zur Gänze von den Vollstreckern vollzogen ist.

V.

   Der jeweils submissive Gast hat die Möglichkeit der freien Entscheidung, die vom Römischen Reichsrat verhängte Körperstrafe bedingungslos anzunehmen, oder nach Urteilsfindung des Rates binnen 30 Minuten das Anwesen der Römischen Reichsgrafschaft von Wagner zu verlassen.

   Als unumgängliche Folge der Ablehnung ergeht eine direkte Anwesenheitssperre auf Gaycastle, betreffend des submissiven Gastes, für mindestens drei Jahre Festspielzeit.

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